Masern-Impfpflicht – für wen, wann und warum?

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz: Kinder, die Kindergarten oder Schule besuchen, müssen nun gegen Masern geimpft sein. Aber auch für eine ganze Reihe von Erwachsenen gilt diese Impfpflicht – zum Beispiel auch für alle Beschäftigten des Uniklinikums Würzburg.

In Deutschland und Europa ist die ­Häufigkeit von Masern-Erkrankungen in den letzten Jahrzehnten durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen. So wurden zwischen 2014 und 2018 dem Robert Koch-Institut (RKI) 430 Masernausbrüche mit 3.178 Masernfällen in Deutschland gemeldet. Weltweit konstatierte die WHO im vergangenen Jahr 207.000 Masernfälle und eine Masern-Impfrate, die mit 85 Prozent viel zu niedrig ist, um eine dauerhafte Kontrolle zu erreichen. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie hat sich die Situation weiter verschlechtert und geschätzt 94 Millionen Menschen in 26 Staaten können derzeit keine Impfung erhalten. Masernimpfung – was wurde bisher erreicht? Masern lassen sich durch seit langem zugelassene und vielfach bewährte Impfstoffe einfach und sicher verhindern. Die Ständige Impfkommission (STIKO) am RKI empfiehlt seit vielen Jahren die zweimalige Lebend-Impfung für alle Kleinkinder im Alter von elf und 15 ­Monaten. Daneben sollen seit dem Jahr 2010 auch alle nach 1970 geborenen Personen einen dokumentierten Masernschutz aufweisen. Außerdem wird für medizinisches Personal in Krankenhäusern oder Praxen seit diesem Jahr die Vorlage der Dokumentation einer zweimaligen Masernimpfung gefordert. Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impf­quote für die von der STIKO empfohlene zweite Masernimpfung bei Kindern liegt im Alter von 24 Monaten nur bei 73,9 Prozent. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind jedoch mindestens 95 Prozent nötig. Ein Teil der Bevölkerung kann die Masernimpfung nicht erhalten, zum Beispiel weil sie schwanger sind oder ein beeinträchtigtes Immunsystem haben. Diese Personen sind daher auf einen Gemeinschafts- oder Herdenschutz angewiesen, d.h. dass alle an­deren ausreichend geimpft sind, um so die Infektion nicht mehr übertragen zu können.

Das neue Masernschutzgesetz – wer ist davon betroffen? Das Masernschutzgesetz (siehe auch www.masernschutz.de) trat am 1. März 2020 in Kraft und soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen so­wie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es Folgendes vor:

  • Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der STIKO empfohlenen Masernimpfungen vorweisen.
  • Nach 1970 geborene Personen,
  • die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten – wie Erzieher*innen, Lehrer*innen,
  • Tagespflegepersonen und medizinisches Personal – müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Alle Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen – auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben.
  • Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Wie kann der Impfschutz gegen Masern belegt werden? Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung gegenüber vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  1. einen Impfausweis oder ein ärzt­liches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht.
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern (Antikörpertest) vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
  3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Für Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen.

Autor: Prof. Dr. Johannes Liese, Leiter des Bereiches Pädiatrische Infektiologie und Immunologie an der Kinderklinik und Poliklinik des UKW

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