Erste Hilfe

Was ist beim Thema Erste Hilfe und Ersthelfende im Betrieb zu beachten? Die wichtigsten Informationen im Überblick.

Ersthelfende im Betrieb

Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV-V A5) müssen Arbeitgeber Ersthelfende bestimmen. Nach den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sollten ungefähr fünf Prozent der Beschäftigten in Erster Hilfe ausgebildet sein und auch als Ersthelfende zur Verfügung stehen. 

Aufgaben der Ersthelfenden

Die Unfallverhütungsvorschrift verlangt, dass sich Beschäftigte zu Ersthelfenden ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen, wie zum Beispiel fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung.

Nach der Ausbildung müssen sie sich für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stellen. Alle zwei bis drei Jahre sollten sie an einem Wiederholungskurs für Erste Hilfe teilnehmen.

Die Ersthelfenden haben die Aufgabe, in ihrem Arbeitsbereich Erste Hilfe bei Verletzungen im Kollegium durchzuführen. Weiterhin sind sie sowohl für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Raumes als auch für das Nachfüllen der Erste-Hilfe-Kästen verantwortlich.

Die Sanitätskästen sind mindestens einmal pro Quartal durch die Ersthelfenden auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das fehlende Material ist vom Lager im Luitpoldkrankenhaus oder vom Sanitätsfachhandel anzufordern.

Die einzelnen Kliniken und Institute sind verpflichtet, aus ihrem Etat Erste-Hilfe-Kästen zur Verfügung zu stellen.

Zivilrechtliche Aspekte

Es steht eindeutig fest, dass Ersthelfende mit oder ohne spezielle Ausbildung, die nach bestem Wissen und Gewissen handeln, also ihrem Kenntnisstand entsprechend, grundsätzlich weder mit nachteiligen zivilrechtlichen noch strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.

Sie bleiben selbst dann straffrei, wenn ihnen bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte. Erste Hilfe ist selbst dann straflos, wenn dabei eine strafbare Handlung begangen wird, zum Beispiel eine Körperverletzung, sofern sie ungewollt geschieht.

Voraussetzung ist, dass die Ersthelfenden zumindest die einfachsten Überlegungen anstellen, die jedem anderen auch einleuchten. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass das Fehlen von Fachkenntnissen nicht als Verschulden angesehen wird. Genau das ist aber auch der Ansatzpunkt der Prävention, die eine ausreichende Anzahl von Ersthelfenden in den Betrieben und regelmäßige Fortbildung vorsieht, um eine fachgerechte und flächendeckende Versorgung mit qualifizierten Ersthelfenden sicherzustellen.

Unterweisung in Erster Hilfe

Nach der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV-V A5) hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass jede versicherte Person mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen wird.

Dadurch sollen die Beschäftigten rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Personen und Einrichtungen für die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen zur Verfügung stehen und was sie zu tun haben, damit der verletzten Person optimal geholfen wird. Bei der Unterweisung sollten insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:

  • Welche Beschäftigten sind Ersthelfende?
  • Wo befindet sich gegebenenfalls der betriebliche Sanitätsdienst?
  • Wo und wie kann ein Notruf abgesetzt werden?
  • Wem ist der Unfall zu melden?
  • Wo befindet sich Verbandzeug?
  • Wo befindet sich der Sanitätsraum?
  • Wo befinden sich Krankentragen?
  • Welche Anordnungen sind bei einem Arbeitsunfall zu befolgen?
  • Wie werden Rettungseinheiten an den Notfallort geleitet?
  • Welche Ärztin oder welcher Arzt ist nach einem Unfall aufzusuchen?
  • Wie wird die Erste Hilfe dokumentiert?
  • Welche Pflichten bestehen bei einem Arbeitsunfall im Kollegium?
  • Wie können Einzelne das Erste-Hilfe-Personal unterstützen?
  • Wo befinden sich die Alarmpläne?

In Arbeitsbereichen und Laboratorien, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, sollte die vorgesetzte Person mit ihrem Team zweimal pro Jahr die wichtigsten Notfallmaßnahmen üben. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Absicherung der Unfallstelle
  • richtiges Lagern der oder des Verletzten
  • Herbeiholen von Hilfe
  • Behandlung von Atem- und Herzkreislaufstillstand
  • Maßnahmen bei Verätzungen, Verbrennung oder Vergiftungen
  • Benutzung der Augendusche oder der sterilen Augenspüllösung
  • Inspektion der Erste-Hilfe-Kästen und der Fluchtwege

Dies alles gilt auch für Auszubildende im Praktikum und Studierende. Mit ihnen sollte einmal im Semester eine praktische Übung vor Ort oder im Labor durchgeführt werden.

Benötigte Anzahl an Ersthelfern

Als Berechnungsgrundlage dient nicht die Zahl der Gesamtbelegschaft, sondern die Zahl der anwesenden Beschäftigten.

Bei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten ist mindestens eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer vorgeschrieben.

Bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten werden in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens fünf Prozent, in allen übrigen Betrieben mindestens zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfende verlangt.

Diese Zahl muss auch in Urlaubszeiten sichergestellt sein.

Alarmplan

Um bei Unfällen die Ersthelfenden in die Lage zu versetzen, ohne Zeitverlust einen Notruf an die zuständige Stelle abzugeben und dadurch den Einsatz der benötigten Rettungseinheiten zu erwirken, muss ein Alarmplan vorhanden sein. In ihm sind die Zuständigkeiten und Aufgaben so festgelegt, dass jede verantwortliche Person aufgrund der empfangenen Meldung ihre Pflicht ohne Verzögerung zielsicher erfüllen kann. Der Alarmplan für den Unfall sollte zwecks besserer Übersicht mit dem Alarmplan für den Brandfall kombiniert werden. Auch Flucht- und Rettungspläne nach der Arbeitsstättenverordnung sind nützlich, um ausgebildete Ersthelfende, Krankentragen oder Erste-Hilfe-Material zu finden. Als Voraussetzung für schnelle Hilfe gilt, dass Alarmpläne ständig aktualisiert und an geeigneten Stellen ausgehängt werden.

Verhaltensregeln bei Notfällen oder Arbeitsunfällen

Was ist bei einem Arbeitsunfall oder einem anderen Notfall am Arbeitsplatz zu tun? Eine Übersicht der wichtigsten Verhaltensregeln hat die DGUV zusammengestellt:

GESTIS - Gefahrstoffinformationssystem der DGUV

Die GESTIS-Stoffdatenbank enthält Informationen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und anderen chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, wie etwa die Wirkungen der Stoffe auf den Menschen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen im Gefahrenfall inklusive Erste Hilfe. Darüber hinaus wird über wichtige physikalisch-chemische Daten sowie über spezielle Regelungen zu den einzelnen Stoffen informiert, insbesondere zur Einstufung und Kennzeichnung nach GHS gemäß CLP-Verordnung (Piktogramme, H-Sätze, P-Sätze). Es sind Informationen zu etwa 9400 Stoffen enthalten. Die Pflege der Daten erfolgt zeitnah nach Veröffentlichung im Vorschriften- und Regelwerk oder nach Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Erste-Hilfe-Räume und Ausstattung

Erste-Hilfe-Räume müssen entsprechend den Richtlinien der Berufsgenossenschaften, zusammengefasst im Merkblatt für Sanitätsräume in Betrieben"GUV-I 662, vorhanden und ausgestattet sein.

Erste-Hilfe-Material

Wie viele Verbandkästen müssen an einer Arbeitsstelle vorhanden sein? Was müssen sie enthalten, wie müssen sie verteilt sein und was ist bei der Aufbewahrung zu beachten? Diese Regeln hat die DGUV in einem Merkblatt zusammengefasst:

Bezugsquellen

Der Bedarf an Erste-Hilfe-Koffern und Nachfüllpackungen kann wie folgt abgedeckt werden:

  • Erste-Hilfe-Koffer und Nachfüllpackungen unter Angabe der jeweils zugehörigen DIN-Nummern über den Einkauf
  • einzelne Binden, die jedoch nicht genormt sind, über das Zentrallager des Klinikums über die im Intranet befindlichen Bestelllisten

Kontakt, Öffnungszeiten, Sprechzeiten

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Mittwoch
08:00 Uhr bis 10:30 Uhr
13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

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