Umgang mit spitzen Kanülen ist auch in Schwangerschaft und Stillzeit möglich

Das novellierte Mutterschutzgesetz von 2018 verfolgt eine doppelte Zielsetzung: den Schutz der Gesundheit schwangerer und stillender Frauen sowie die Ermöglichung ihrer Weiterbeschäftigung.

Eine Arbeitsgruppe aus der Anästhesiologie hat in den letzten Jahren praktische Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Mutterschutzes im klinischen Alltag der Anästhesiologie und Intensivmedizin veröffentlicht. Ein bislang ungeklärtes Thema sind dabei Tätigkeiten, bei denen das Risiko von Stich- und Schnittverletzungen besteht und damit einhergehend die Übertragung blutübertragbarer Infektionserreger, wenngleich die Infektionswahrscheinlichkeit für Hepatitis B, C oder HIV gering sind. Um dieses Risiko weiter zu minimieren, wurden stichsichere Kanülen entwickelt. Mit Ausnahme von Injektionsnadeln und peripheren Verweilkanülen sind allerdings Kanülen zur Anlage zentralvenöser oder arterieller Katheter und solche für die Durchführung von Nervenblockaden nicht „stichsicher“, so dass im klinischen Alltag immer wieder Unsicherheiten auftauchen. 

In einem neuen Positionspapier mit Patrick Meybohm als Letztautor wird nun Verantwortlichen, die in ihrer Klinik oder Praxis den Arbeitsplatz für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen in der Anästhesiologie und Intensivmedizin gestalten, ein Leitfaden und eine Erläuterung zum Umgang mit invasiven Tätigkeiten wie das Legen zentralvenöser oder arterieller Katheter und Durchführung von Regionalanästhesien während der Schwangerschaft und Stillzeit an die Hand gegeben werden. 

Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend und muss den Erfahrungsstand der schwangeren oder stillenden Anästhesistin berücksichtigen. Bei Einhaltung aller Schutzmaßnahmen ist es im Hinblick auf die aktuelle Literatur- und Studienlage vertretbar, den Umgang mit Kanülen als „verantwortbare Gefährdung“ einzustufen, sodass eine Weiterbeschäftigung und Fortführung der Weiterbildung in Anästhesiologie und Intensivmedizin möglich sind. Voraussetzung hierfür ist der freiwillige und selbstbestimmte Wunsch der schwangeren oder stillenden Ärztin, invasive Tätigkeiten durchzuführen, sowie die Umsetzbarkeit der Schutzmaßnahmen, getragen durch den Arbeitgebenden.

Publikation
Aehling K, Münster T, Weis E, Ochmann U, Meffert R, Simon P, Meybohm P (2025)
Mutterschutz: Ein Umgang mit spitzen Kanülen in der Anästhesiologie und Intensivmedizin ist auch in Schwangerschaft und Stillzeit möglich.
Anästh Intensivmed. 2025;66:V81–V84

Zum Positionspapier