Einstellung von Menschen mit Behinderung

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) am Bewerbungs- und Einstellungsverfahren

Gem. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX muss die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang von Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unterrichtet werden.
Gem. § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen, sobald sich ein Bewerber mit Schwerbehinderung auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hat.

Veröffentlichung Stellenausschreibung durch die Personalabteilung (GB 2) /Pflegedirektion und Meldung der Ausschreibung an SBV
SBV leitet diese an die Agentur für Arbeit / Rückmeldung ob passende Bewerber vorgeschlagen werden
Einstellende Stelle informiert die SBV unmittelbar über eingegangene Bewerbungen – SBV informiert über eine mögliche Beteiligung der SBV

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens:

SBV wird unmittelbar über eingegangene Bewerbungen SB informiert

Schwerbehinderung ab GdB 50 und mehr - Gleichstellung ab GdB 30 – 40 = auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichgestellt (Agentur für Arbeit) Behinderung GdB 20 – 40 (ohne Gleichstellung der Agentur für Arbeit) Kein Grad der Behinderung (GdB)
Bewerbungen schwerbehinderter und / oder gleichgestellter Menschen liegen vor Bewerbungen behinderter Menschen liegen vor Keine Bewerbungen von Menschen mit Behinderung liegen vor
Einstellende Stelle gibt Ausschreibung für SBV über d.vinci frei und informiert SBV über Kommentarfunktion über Eingang der Bewerbung Einstellende Stelle gibt Ausschreibung für SBV über d.vinci frei und informiert SBV über Kommentarfunktion über Eingang der Bewerbung Einstellende Stelle gibt Mitteilung / Meldung an SBV, dass keine Bewerbungen von Menschen mit Behinderung vorlagen
SBV sichtet die zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber mit und ohne Behinderung SBV sichtet die zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber mit und ohne Behinderung Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich
Gemeinsame Absprache über die Einladung zum Vorstellungsgespräch SBV spricht Empfehlungen über die Einladung zum Vorstellungsgespräch aus Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich
Gemeinsame Terminfindung für die Vorstellungsgespräche Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich
Einladung zum Vorstellungsgespräch durch die einstellende Stelle Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich
Vorstellungsgespräche: Die SBV nimmt in der Regel an allen Gesprächen teil (Bewerberinnen und Bewerber mit und ohne Behinderung) Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich
Beteiligung an der Entscheidungsfindung über die einzustellende Person • Kopie des begründeten Einstellungsantrages an SBV • Übermittlung an SBV: Einstellungsantrag zwecks Unterschrift der SBV (bei Neueinstellung) Übermittlung an SBV: Einstellungsantrag zwecks Unterschrift der SBV (bei Neueinstellung) Übermittlung an SBV: Einstellungsantrag zwecks Unterschrift der SBV (bei Neueinstellung)

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