Einstellung von Menschen mit Behinderung

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) am Bewerbungs- und Einstellungsverfahren

Gem. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX muss die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang von Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unterrichtet werden.
Gem. § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen, sobald sich ein Bewerber mit Schwerbehinderung auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hat.

Veröffentlichung Stellenausschreibung durch die Personalabteilung (GB 2) /Pflegedirektion und Meldung der Ausschreibung an SBV

SBV leitet diese an die Agentur für Arbeit / Rückmeldung ob passende Bewerber vorgeschlagen werden

Einstellende Stelle informiert die SBV unmittelbar über eingegangene Bewerbungen – SBV informiert über eine mögliche Beteiligung der SBV

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens:

SBV wird unmittelbar über eingegangene Bewerbungen SB informiert

Schwerbehinderung ab GdB 50 und mehr - Gleichstellung ab GdB 30 – 40 = auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichgestellt (Agentur für Arbeit)

Behinderung GdB 20 – 40 (ohne Gleichstellung der Agentur für Arbeit)

Kein Grad der Behinderung (GdB)

Bewerbungen schwerbehinderter und / oder gleichgestellter Menschen liegen vor

Bewerbungen behinderter Menschen liegen vor

Keine Bewerbungen von Menschen mit Behinderung liegen vor

Einstellende Stelle gibt Ausschreibung für SBV über d.vinci frei und informiert SBV über Kommentarfunktion über Eingang der Bewerbung

Einstellende Stelle gibt Ausschreibung für SBV über d.vinci frei und informiert SBV über Kommentarfunktion über Eingang der Bewerbung

Einstellende Stelle gibt Mitteilung / Meldung an SBV, dass keine Bewerbungen von Menschen mit Behinderung vorlagen

SBV sichtet die zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber mit und ohne Behinderung

SBV sichtet die zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber mit und ohne Behinderung

Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich

Gemeinsame Absprache über die Einladung zum Vorstellungsgespräch

SBV spricht Empfehlungen über die Einladung zum Vorstellungsgespräch aus

Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich

Gemeinsame Terminfindung für die Vorstellungsgespräche

Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich

Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich

Einladung zum Vorstellungsgespräch durch die einstellende Stelle

Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich

Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich

Vorstellungsgespräche: Die SBV nimmt in der Regel an allen Gesprächen teil (Bewerberinnen und Bewerber mit und ohne Behinderung)

Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich

Keine weitere Beteiligung der SBV erforderlich

Beteiligung an der Entscheidungsfindung über die einzustellende Person • Kopie des begründeten Einstellungsantrages an SBV • Übermittlung an SBV: Einstellungsantrag zwecks Unterschrift der SBV (bei Neueinstellung)

Übermittlung an SBV: Einstellungsantrag zwecks Unterschrift der SBV (bei Neueinstellung)

Übermittlung an SBV: Einstellungsantrag zwecks Unterschrift der SBV (bei Neueinstellung)

Kontakt, Öffnungszeiten, Sprechzeiten

Öffnungszeiten Sekretariat

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Sprechstunde

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von 09:00 bis 11:00 Uhr

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